Ein Muster, keine fertige Erklärung.
Was auf den vier Seiten steht
- Seite 1: Leerformular im Aufbau des Musters nach Anhang III der BauPVO, mit den Merkmalszeilen der EN 1090-1 Tabelle ZA.1 vorbelegt
- Seite 2: dasselbe Formular ausgefüllt — ein geschweißter Stahlträger, EXC2, Deklaration nach ZA.3.2
- Ausfüllhinweis je Feld (Nummer der Erklärung, Nummern 1 bis 6 a und 8) mit Fundstelle
- Die 4 Deklarationsverfahren ZA.3.2 bis ZA.3.5: wer bemisst, was in den Tragfähigkeitszeilen steht
- 9 Regeln zu NPD, Abschrift, Aufbewahrung und CE-Kennzeichnung
- Rechtsstand nach der Verordnung (EU) 2024/3110
Die wesentlichen Merkmale nach Tabelle ZA.1
Reihenfolge wie in der Norm. Rechts die Leistung im ausgefüllten Muster — Deklaration nach ZA.3.2, also ohne Bemessung durch den Hersteller.
- Toleranzen für Maße und FormAbschnitte 4.2, 5.3Grundlegende Toleranzen nach EN 1090-2
- SchweißeignungAbschnitte 4.3, 5.4S235J0 nach EN 10025-2
- Bruchzähigkeit / SchlagfestigkeitAbschnitte 4.4, 5.5 / 4.8, 5.1027 J bei 0 °C
- TragfähigkeitAbschnitte 4.5.1, 4.5.2, 5.6.2 · TragfähigkeitsmerkmalNPD
- Verformung im Grenzzustand der GebrauchstauglichkeitAbschnitte 4.5.5 · TragfähigkeitsmerkmalNPD
- ErmüdungsfestigkeitAbschnitte 4.5.1, 4.5.3, 5.6.2 · TragfähigkeitsmerkmalNPD
- FeuerwiderstandAbschnitte 4.5.1, 4.5.4, 5.7 · TragfähigkeitsmerkmalNPD
- BrandverhaltenAbschnitte 4.6, 5.8Material in Klasse A1 eingestuft
- Freisetzung von Cadmium und dessen VerbindungenAbschnitte 4.7, 5.9NPD
- Freisetzung radioaktiver StrahlungAbschnitte 4.7, 5.9NPD
- DauerhaftigkeitAbschnitte 4.9, 5.11Oberflächenvorbereitung nach EN 1090-2, Vorbereitungsgrad P3. Oberflächenbeschichtung nach EN ISO 12944, Einzelheiten siehe Bauteilspezifikation
Die Felder des Formulars
Nummern nach dem Muster in Anhang III der BauPVO. Nummer 7 ist die Merkmalstabelle oben; 6 b (Europäische Technische Bewertung) entfällt bei einer harmonisierten Norm wie der EN 1090-1.
Bezugsnummer der Leistungserklärung; der Hersteller vergibt sie frei. Sie darf mit dem Kenncode unter Nummer 1 übereinstimmen.
Im Muster: LE-2026-014 · Fundstelle: Anhang III, Anleitung zur Nummer der Leistungserklärung; Art. 9 Abs. 2
Verknüpft das Bauteil mit dem Produkttyp und dem Satz erklärter Leistungen. EN 1090-1 verlangt eine eindeutige Kennzeichnung, die das Bauteil der Bauteilspezifikation und den Herstellungsdaten zuordnet (in den Beispielen der Norm „M“ mit Zahl).
Im Muster: Geschweißter Stahlträger, Position M 14 · Fundstelle: Anhang III, Anleitung zu Nummer 1; Art. 6 Abs. 2 Buchst. a; EN 1090-1 ZA.3.2
Verwendungszweck im Einklang mit der harmonisierten Norm. Tabelle ZA.2 nennt für tragende Stahl- und Aluminiumbauteile „für tragende Zwecke in allen Arten von Bauwerken“.
Im Muster: Tragendes Bauteil für Stahltragwerke — für tragende Zwecke in allen Arten von Bauwerken · Fundstelle: Anhang III, Anleitung zu Nummer 2; EN 1090-1 Tabelle ZA.2
Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Marke und Kontaktanschrift des Herstellers.
Im Muster: Muster Metallbau GmbH, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt · Fundstelle: Anhang III, Anleitung zu Nummer 3; Art. 11 Abs. 5
Nur aufzunehmen und auszufüllen, wenn ein Bevollmächtigter bestimmt ist; sonst darf die Nummer entfallen. Das Muster zeigt sie zur Orientierung mit „entfällt“.
Im Muster: entfällt (kein Bevollmächtigter bestimmt) · Fundstelle: Anhang III, Anleitung zu Nummer 4; Anleitung 2 (Flexibilität)
Nummer des Systems nach Anhang V der BauPVO. Für tragende Stahl- und Aluminiumbauteile gibt Tabelle ZA.2 System 2+ an: Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine notifizierte Stelle.
Im Muster: System 2+ · Fundstelle: Anhang III, Anleitung zu Nummer 5; EN 1090-1 Tabelle ZA.2
Referenznummer mit Ausgabedatum der harmonisierten Norm und Kennnummer der notifizierten Stelle. Ein Name der notifizierten Stelle wird in der Originalsprache angegeben, nicht übersetzt.
Im Muster: EN 1090-1:2009+A1:2011 / notifizierte Stelle Nr. [Kennnummer laut WPK-Zertifikat] · Fundstelle: Anhang III, Anleitung zu den Nummern 6 a und 6 b; Art. 6 Abs. 2 Buchst. c
Nur aufzunehmen, wenn eine Angemessene oder Spezifische Technische Dokumentation nach Art. 36 bis 38 verwendet wurde; sonst darf die Nummer entfallen. Das Muster zeigt sie zur Orientierung mit „entfällt“.
Im Muster: entfällt · Fundstelle: Anhang III, Anleitung zu Nummer 8; Anleitung 2 (Flexibilität)
Wer bemisst? Die vier Deklarationsverfahren
Was in den Zeilen der Tragfähigkeitsmerkmale steht, hängt davon ab, wer das Bauteil bemessen hat (EN 1090-1, ZA.3).
Bemessung: keine Bemessung durch den Hersteller
Bemessung: NPD; Herstellung: Verweis auf die Bauteilspezifikation, EN 1090-2 bzw. -3 und die Ausführungsklasse
Beispiel der Norm: Bild ZA.1 / ZA.2
Bemessung: Hersteller, nach den Eurocodes
Tragfähigkeit, Verformung, Ermüdung und Feuerwiderstand als charakteristische Werte oder Bemessungswerte; Verweis auf die Berechnungen und die national festgelegten Parameter
Beispiel der Norm: Bild ZA.3
Bemessung: Auftraggeber (nicht der Hersteller)
In den Zeilen Tragfähigkeit, Ermüdungsfestigkeit und Feuerwiderstand steht NPD (Bild ZA.4; die dort fehlende Zeile Verformung ebenso, abgeleitet nach 6.2.7); Bemessung: Angabe, dass sie durch den Auftraggeber erfolgt ist, mit Verweis auf dessen Dokument; Herstellung: Verweis auf die Bauteilspezifikation und die Ausführungsklasse
Beispiel der Norm: Bild ZA.4
Bemessung: Hersteller, nach Entwurfsvorgaben des Auftraggebers
Entwurfsvorgaben und Bemessungsgrundlagen, Tragfähigkeitswerte und Verweis auf die statischen Berechnungen
Beispiel der Norm: Bild ZA.5
Regeln beim Ausfüllen
- Jedes wesentliche Merkmal steht in der Tabelle. Wird für ein Merkmal keine Leistung erklärt, steht dort „NPD“ (No Performance Determined, keine Leistung festgestellt) — die Zeile wird nicht weggelassen. (BauPVO Art. 6 Abs. 3 Buchst. b und f; Anhang III, Anleitung zu Nummer 7)
- „NPD“ ist zulässig, wenn es dem Deklarationsverfahren entspricht (etwa für die Tragfähigkeitsmerkmale nach ZA.3.2) oder wenn am vorgesehenen Verwendungsort keine Anforderungen an das Merkmal bestehen. Ist für das Merkmal ein Grenzwert festgelegt — etwa Schweißeignung und Bruchzähigkeit von Stahlbauteilen —, ist „NPD“ ausgeschlossen. (BauPVO Art. 6 Abs. 3 Buchst. e; EN 1090-1 6.2.7 und Text nach Tabelle ZA.1)
- Brandverhalten und Feuerwiderstand sind zwei verschiedene Merkmale: Brandverhalten ist die Baustoffklasse (A1 bei unbeschichtetem Stahl), Feuerwiderstand die Klassifizierung nach EN 13501-2 mit den Leistungsmerkmalen R, E, I und M. (EN 1090-1 Tabelle ZA.1 und 4.5.4)
- Die Leistung wird ausdrücklich angegeben, nicht über eine Formel und nicht nur durch Verweis auf andere Dokumente. Ausnahme: das Tragverhalten darf über Produktions- oder Berechnungsunterlagen angegeben werden — diese werden dann beigefügt. (Anhang III, Anleitung zu Nummer 7)
- Layout, Reihenfolge und Tabellenform sind frei, nicht relevante Nummern dürfen entfallen — solange die Angaben nach Art. 6 deutlich, vollständig und kohärent sind. Die Titelzeilen des Musters werden wiederholt. (Anhang III, Anleitung 1 (Allgemeines) und 2 (Flexibilität))
- Eine Leistungserklärung für mehrere Varianten führt Nummer der Erklärung, Kenncode und erklärte Leistungen je Variante getrennt auf. (Anhang III, Anleitung 2 (Flexibilität))
- Abschrift gedruckt oder elektronisch; auf Verlangen des Abnehmers gedruckt. Bei einem Los gleicher Produkte an einen Abnehmer genügt eine Abschrift. Sprache nach Vorgabe des Mitgliedstaats. (BauPVO Art. 7 Abs. 1, 2 und 4)
- Leistungserklärung und technische Unterlagen bewahrt der Hersteller zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen auf. (BauPVO Art. 11 Abs. 2)
- Die CE-Kennzeichnung darf nur angebracht werden, wenn eine Leistungserklärung erstellt wurde. (BauPVO Art. 8 Abs. 2)
- Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauproduktenverordnung), konsolidierte Fassung vom 16.07.2021: Art. 4, 6, 7, 8, 9, 11 und Anhang III
- DIN EN 1090-1:2012-02 (EN 1090-1:2009+A1:2011), Anhang ZA: Tabellen ZA.1 und ZA.2, Abschnitte ZA.3.2 bis ZA.3.5
- Verordnung (EU) 2024/3110, Art. 94 und Art. 95
Häufige Fragen zur Leistungserklärung
Was bedeutet NPD in der Leistungserklärung?
NPD steht für „No Performance Determined“ — keine Leistung festgestellt. Wird für ein wesentliches Merkmal keine Leistung erklärt, steht in seiner Zeile NPD; die Zeile selbst wird nicht weggelassen (BauPVO Art. 6 Abs. 3 Buchst. f, Anhang III, Anleitung zu Nummer 7). NPD ist zulässig, wenn es dem Deklarationsverfahren entspricht oder am vorgesehenen Verwendungsort keine Anforderungen an das Merkmal bestehen (EN 1090-1, 6.2.7; BauPVO Art. 6 Abs. 3 Buchst. e). Ausgeschlossen ist es, wenn für das Merkmal ein Grenzwert festgelegt ist (Text nach Tabelle ZA.1).
Welche wesentlichen Merkmale stehen in einer Leistungserklärung nach EN 1090-1?
Die Merkmale der Tabelle ZA.1 der EN 1090-1: Toleranzen für Maße und Form, Schweißeignung, Bruchzähigkeit / Schlagfestigkeit, Tragfähigkeit, Verformung im Grenzzustand der Gebrauchstauglichkeit, Ermüdungsfestigkeit, Feuerwiderstand, Brandverhalten, Freisetzung von Cadmium und dessen Verbindungen, Freisetzung radioaktiver Strahlung, Dauerhaftigkeit. Für jedes steht eine Leistung oder NPD in der Tabelle unter Nummer 7.
Sind Brandverhalten und Feuerwiderstand dasselbe?
Nein, es sind zwei Merkmale der Tabelle ZA.1. Brandverhalten ist die Klasse des Baustoffs — unbeschichtete Bauteile sind in Klasse A1 eingestuft, beschichtete werden nach EN 13501-1 klassifiziert. Feuerwiderstand ist ein Tragfähigkeitsmerkmal (R, E, I und/oder M mit Klassifizierung nach EN 13501-2) und kann nach den Verfahren ZA.3.3 bzw. ZA.3.5 erklärt werden.
Wie lange muss die Leistungserklärung aufbewahrt werden?
Der Hersteller bewahrt die Leistungserklärung und die technischen Unterlagen zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen des Bauprodukts auf (BauPVO Art. 11 Abs. 2).
Gilt das Muster nach der neuen Bauproduktenverordnung 2024/3110 weiter?
Die Verordnung (EU) 2024/3110 hebt die BauPVO 305/2011 zum 8. Januar 2026 auf — ausgenommen unter anderem Art. 4 bis 9 und Anhang III, die erst zum 8. Januar 2040 aufgehoben werden. Harmonisierte Normen, die am 8. Januar 2026 im Verzeichnis nach Art. 17 Abs. 5 der BauPVO 305/2011 standen, behalten ihre Gültigkeit, bis die Kommission sie zurückzieht; für Produkte nach diesen Normen gelten Art. 4 bis 9 der BauPVO 305/2011 weiter. (Verordnung (EU) 2024/3110, Art. 94 und Art. 95 Abs. 3 und 8).
Darf ich das Muster im Betrieb verwenden?
Ja, zur freien Verwendung in Betrieb und Ausbildung. Die Musterangaben im ausgefüllten Beispiel sind erfunden und ersetzen keine Angaben aus Ihrer Bauteilspezifikation, Ihrem WPK-Zertifikat und Ihrer Bemessung. Maßgebend bleiben die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und die beim Herausgeber bezogene Norm.